(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
- 1.
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unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte, - 2.
-
Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen, - 3.
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das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung, - 4.
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außerhalb der Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, ausgenommen die mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan kann etwas anderes vorgesehen werden, - 5.
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die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen, - 6.
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das Sammeln wildwachsender Waldfrüchte wie Pilze und Beeren in der Schutzzone III in vegetations- und bodenschonender Weise zum persönlichen Bedarf durch die ortsansässige Bevölkerung. - 7.
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In der Schutzzone III die Anlage von Kahlschlägen bis zu drei Hektar Fläche, soweit sie dem Schutzzweck (§ 3) dienen.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Nationalparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.