(1) Das Gebiet Mittlere Elbe in dem im § 2 näher bezeichneten Umfang wird als Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.
(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe".
(1) Das Gebiet Mittlere Elbe in dem im § 2 näher bezeichneten Umfang wird als Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.
(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe".
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