(1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
-
die Durchführung der Vorschrift - a)
-
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder - b)
-
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- 2.
-
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.