(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, - 6.
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Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, - 7.
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, - 8.
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Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, - 9.
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Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten, - 10.
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 11.
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Bearbeiten von Naturwerksteinen, - 12.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik: - a)
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maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen, - b)
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Bearbeiten von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen;
- 2.
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in der Fachrichtung Schleiftechnik: - a)
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manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken, - b)
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maschinelle Schleiftechniken;
- 3.
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in der Fachrichtung Steinmetztechnik: -
- a)
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Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten, - b)
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Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen.
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