NDAV § 21 Zutrittsrecht

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck

Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Kiel (10. Zivilkammer) - 10 S 56/12
15. Februar 2013
10 S 56/12 15. Februar 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 W 56/12
20. August 2012
13 W 56/12 20. August 2012