Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

NDWV § 3 Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten

Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen

(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten ist

1.
für betroffene Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Schwangere eine Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse von 50 Millisievert, die diese Personen bei einem Daueraufenthalt im Freien ohne Schutzmaßnahmen innerhalb von sieben Tagen erhalten würden, und
2.
für betroffene Personen im Alter von 18 bis 45 Jahren eine Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse von 250 Millisievert, die diese Personen bei einem Daueraufenthalt im Freien ohne Schutzmaßnahmen innerhalb von sieben Tagen erhalten würden.

(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als die zu erwartende durch inhaliertes Radiojodid verursachte Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse.

(3) Die Schätzung des Werts der Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.