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NEhelG § 11

Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder

Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften weiterhin maßgebend; die §§ 2 bis 10 gelten in diesem Fall nicht.

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