Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften weiterhin maßgebend; die §§ 2 bis 10 gelten in diesem Fall nicht.
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NEhelG § 11
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Referenzen
- NEhelG § 2 1x
- NEhelG § 3 1x
- NEhelG § 4 1x
- NEhelG § 5 1x
- §§ 2 bis 10 2x (nicht zugeordnet)
- NEhelG § 8 1x
- NEhelG § 9 1x
- NEhelG § 10 1x