NeuGlV § 11 Zuständige Behörde

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

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