NeuGlV § 19 Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Hat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Stimmschein" oder "S" eingetragen.

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