Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung
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das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis, - 2.
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das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind, - 3.
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amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genügender Zahl, - 4.
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Vordruck der Abstimmungsniederschrift, - 5.
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Vordruck der Schnellmeldung, - 6.
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Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten brauchen, - 7.
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Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder einen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 entsprechenden Auszug aus ihr, - 8.
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Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie - 9.
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Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge und Stimmscheine.