Im Anschluß an die Feststellungen nach § 26 gibt der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 31) anderen als den im § 30 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstands nicht mitgeteilt werden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
NeuGlV § 29 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.