NeuGlV § 46 Zulassungsantrag

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen. Der Bundesminister des Innern bestätigt den Eingang des Antrags.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von