NeuGlV § 68 Eintragungsblätter

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von