Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.
NeuGlV § 68 Eintragungsblätter
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Referenzen
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