(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft
- 1.
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die Stimmscheinvordrucke, - 2.
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gleiche Stimm- und Stimmbriefumschläge sowie die Merkblätter für die Briefabstimmung, - 3.
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die Vordrucke für Schnellmeldungen, - 4.
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die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse, - 5.
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die Vordrucke für die Abstimmungsniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft
- 1.
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die Stimmzettel, - 2.
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die Stimmumschläge für die Abstimmung mit Stimmurnen.
(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm- und Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Lieferung übernehmen.