NeuGlV § 98 Vernichtung von Unterlagen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das Volksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Bundesminister des Innern (§§ 17 und 37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz von Bedeutung sein können.

(2) Im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz können der Gesamtabstimmungsleiter für die Stimmberechtigtenverzeichnisse und der Gesamteintragungsleiter für die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse etwas anderes anordnen.

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