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NMV 1970 § 10 Mieterleistungen

Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen

Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes zulässig; das gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines Dritten zugunsten des Mieters.

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