NMV 1970 § 30 Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften

Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen

Die Vorschriften dieser Verordnung über die zulässige Miete für Wohnungen gelten entsprechend für einzelne Wohnräume, die selbständig vermietet werden, und für Wohnungen, die auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, überlassen werden.

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