(1) Die Zahlungspflicht für die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise durch den Nord-Ostsee-Kanal.
(2) Die Befahrungsabgaben werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind vom 15. Tage nach Rechnungsdatum mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.