Hinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
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NOKBefAbgV § 4
Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
Referenzen
- §§ 18 und 19 2x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.