Die Löschung von Dokumenten, die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden, muss durch den Notar persönlich bestätigt werden. Dies gilt nicht für die Löschung von Dokumenten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.
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NotAktVV § 36 Löschung von Dokumenten
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
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