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NotAktVV § 44 Führung in Papierform und elektronische Führung

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

(1) Werden die Nebenakten zu einzelnen Amtsgeschäften in Papierform und zu anderen Amtsgeschäften elektronisch geführt, so ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die jeweiligen Nebenakten problemlos auffindbar und zugänglich sind.

(2) Wird die Nebenakte zu einem Amtsgeschäft teilweise in Papierform und teilweise elektronisch geführt, so ist durch geeignete Vorkehrungen die Transparenz, die Vollständigkeit und die Verfügbarkeit des Akteninhalts sicherzustellen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 63/22
11. Januar 2024
V ZB 63/22 11. Januar 2024