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NotAktVV § 48 Hilfsmittel

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.

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