Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.
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NotAktVV § 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
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