Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass die Einräumung, die Überleitung und die Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher dokumentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Absatz 2 entsprechend.
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NotAktVV § 65 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
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