Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
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NotrufV Eingangsformel
Verordnung über Notrufverbindungen
Referenzen
- § 108 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.