Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

NotSan-APrV § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 92/19 SN
12. April 2021
6 A 92/19 SN 12. April 2021