Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
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NotSan-APrV § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 92/19 SN
12. April 2021
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6 A 92/19 SN | 12. April 2021 |