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NotSan-APrV § 5 Prüfungsausschuss

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
2.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
3.
Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen
a)
mindestens zwei Personen Lehrkräfte sind und
b)
mindestens eine Person Ärztin oder Arzt mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder mit einer nach dem entsprechenden Landesrecht vergleichbaren Qualifikation ist,
4.
Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sind und von denen mindestens eine Person die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt.
Für die staatliche Ergänzungsprüfung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 5/22
24. April 2024
6 C 5/22 24. April 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 38/24
5. März 2024
6 B 38/24 5. März 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 11/23
21. November 2023
6 B 11/23 21. November 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 1798/22
1. März 2023
9 S 1798/22 1. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 92/19 SN
12. April 2021
6 A 92/19 SN 12. April 2021
Urteil vom Unknown court (6. Senat) - 6 C 8/19
28. Oktober 2020
6 C 8/19 28. Oktober 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 4808/17
15. Juni 2020
2 K 4808/17 15. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 149/20
5. Juni 2020
9 S 149/20 5. Juni 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 3800/18
14. März 2019
14 A 3800/18 14. März 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 K 249.17
9. November 2018
12 K 249.17 9. November 2018