Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt.
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NS-AufhG § 1
Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 5.10
8. Oktober 2010
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4 K 5.10 | 8. Oktober 2010 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 540/04
18. Februar 2005
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2 Ws 540/04 | 18. Februar 2005 |