Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.
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NS-VEntschG § 3 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Referenzen
- §§ 6 und 8 3x (nicht zugeordnet)
- § 7 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 51 und 56 6x (nicht zugeordnet)