Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

NWRG § 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.

(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.

(4) Die Registerbehörde verwendet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 162/14
13. März 2014
13 K 162/14 13. März 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 3624/13
13. März 2014
13 K 3624/13 13. März 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 7438/13
13. März 2014
13 K 7438/13 13. März 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 7883/13
13. März 2014
13 K 7883/13 13. März 2014