Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann. Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des Abrufs verantwortlich. Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.
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NWRG § 14 Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren
Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters
Referenzen
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