NWRG § 20 Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen

1.
zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden,
2.
zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,
3.
zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12,
4.
zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13 und 14,
5.
zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.

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