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OberflbeschAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin

Der Ausbildungsberuf Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin wird

1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

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