(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1152 - 1159)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Nr. 5)
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
-
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- d)
-
Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwenden
- e)
-
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- f)
-
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- g)
-
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
- h)
-
Messwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokollieren
- i)
-
Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen
- j)
-
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen
4*)
6
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse
(§ 3 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- b)
-
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
- c)
-
Materialbedarf festlegen
- d)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrags vorbereiten
- e)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren
4*)
7
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
(§ 3 Nr. 7)
- a)
-
Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen
- b)
-
Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen
- c)
-
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- d)
-
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
-
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- f)
-
Werkstücke kennzeichnen
3*)
8
Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 8)
- a)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- b)
-
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriss mit Handsäge trennen
- c)
-
Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformen
- d)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senken
- e)
-
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- f)
-
Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder kleben
- g)
-
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
4
- h)
-
Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen
- i)
-
Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigen
- j)
-
Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern
4
9
Erfassen von Messwerten
(§ 3 Nr. 9)
- a)
-
Messgeräte handhaben
- b)
-
Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messen
- c)
-
Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen
4
10
Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 10)
- a)
-
Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
-
Maschinen, Einrichtungen und Systeme nach Anweisung warten
3*)
11
Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen
(§ 3 Nr. 11)
- a)
-
mechanische Bearbeitung
- aa)
-
Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählen
- bb)
-
Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilen
- cc)
-
Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlen
- b)
-
chemische und elektrolytische Behandlung
- aa)
-
Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilen
- bb)
-
metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren und beizen, Anlagen bedienen
- cc)
-
Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen oder
- c)
-
chemische Behandlung
- aa)
-
Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln, insbesondere Entfetten, Spülen, Beizen, Fluxen und Trocknen
- bb)
-
Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen
- cc)
-
feuerverzinkte Oberflächen für eine nachfolgende organische oder anorganische Beschichtung vorbereiten
9
- d)
-
metallische Werkstoffe durch Entfetten und Beizen vorbehandeln
- e)
-
Oberflächen chemisch oder elektrolytisch mit Ätz-, Glänz-, Polier-, Entgratungs- und Beizverfahren bearbeiten
4
- f)
-
Metalle mittels chemischer oder elektrochemischer Verfahren, insbesondere durch Einfärben, behandeln
2
- g)
-
beschichtete Werkstücke durch Auftragen von organischen und anorganischen Schutzschichten nachbehandeln
4
12
Regeln von Produktionsprozessen
(§ 3 Nr. 12)
- a)
-
Messwerte erfassen und protokollieren
- b)
-
Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluss-Sollwerten regeln
- c)
-
Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
- d)
-
Prozesse mit Prozessleitsystemen durchführen
4
13
Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen
(§ 3 Nr. 13)
- a)
-
Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigen
- b)
-
gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellen
- c)
-
die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten
- d)
-
wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen
- e)
-
mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
6
14
Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 14)
- a)
-
Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern
- b)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten
7*)
- c)
-
Normen und Systeme des Qualitätsmanagements anwenden und beurteilen
- d)
-
Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
4
- e)
-
Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren
- f)
-
Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte berücksichtigen
2
- g)
-
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- h)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- i)
-
statistische Verfahren anwenden
- j)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- k)
-
bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und Prozessen mitwirken
7
15
Wärmebehandlung
(§ 3 Nr. 15)
- a)
-
Wärmebehandlungsverfahren und ihre Auswirkungen auf den Werkstoff und eine nachfolgende Oberflächenbehandlung beurteilen
- b)
-
Werkstücke thermisch behandeln
2
- c)
-
Auswirkungen der Wärmebehandlung auf den Werkstoff und die Oberfläche beurteilen
2
16
Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen
(§ 3 Nr. 16)
- a)
-
Vorrichtungen und Gestelle an die Werkstücke und Verfahren anpassen
5
- b)
-
Hilfselektroden, Blenden und Abdeckungen unter Berücksichtigung der angewendeten Werkstoffe und Verfahren entwerfen und anfertigen
5
17
Oberflächentechnologie
(§ 3 Nr. 17)
Alternative A: Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen
Alternative A:
- a)
-
Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
- b)
-
Wirkungsweise der galvanischen Abscheidung von Metallen und Metalllegierungen kontrollieren
10
- c)
-
Parameter für die Abscheidung von Metallen und Metallegierungen auf metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen sowie auf Leiterplatten chemisch und elektrochemisch einstellen und überwachen
- d)
-
Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigieren
12
oder
Alternative B: Anodisationstechnik
Alternative B:
- a)
-
Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Elektrolyten nach Vorgabe berechnen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeitshygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
- b)
-
Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemischer und physikalischer Methoden auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und korrigieren
10
- c)
-
anodische Oxidation von metallischen Werkstoffen durchführen und unterschiedliche Einfärbetechnologien anwenden
- d)
-
metallische Werkstoffe und anodische Schichten nachbehandeln
12
oder
Alternative C: Dünnschichttechnik
Alternative C:
- a)
-
Werkstücke mit physikalischen und chemischen Verfahren vorbehandeln
- b)
-
Unterdruck und Vakuum unter Berücksichtigung des Verfahrens erzeugen
10
- c)
-
elektrische und chemische Parameter zur Erzeugung von Plasmen einstellen
- d)
-
Verfahren der Vakuumbeschichtung anwenden
12
oder
Alternative D: Feuerverzinken
Alternative D:
- a)
-
Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von Zinkschmelzen nach Vorgabe festlegen und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften bereitstellen und zugeben
- b)
-
Wirkungsweise der Feuerverzinkung kontrollieren und Prozessparameter korrigieren
10
- c)
-
Verfahren der Feuerverzinkung anwenden
- d)
-
Zinkschichten nachbehandeln
12
18
Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen
(§ 3 Nr. 18)
- a)
-
Aufbau, Funktion und Zusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozess zuordnen
- b)
-
Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozessablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme nach Unterlagen und Anweisung ändern
- c)
-
Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, beachten
- d)
-
Funktions- und Prozessablauf überwachen und dokumentieren
8
- e)
-
oberflächentechnische Anlagen sowie vor- und nachgelagerte Einrichtungen bedienen
- f)
-
periphere Einrichtungen bedienen und überwachen, insbesondere - Filteranlagen - Ansetzstationen - Anodenwartungsstationen - Gleichrichter - Dosierstationen oder - Gasversorgung - Chemikaliendosierung - Vakuumpumpen - Kühlaggregate oder - Krananlagen - Zinkbadeinhausungen - Filteranlagen
- g)
-
Prozessbäder einschließlich der Peripherie, insbesondere Warenbewegung und Absaugungsvorrichtungen, bedienen und überwachen oder Vakuumreaktoren, insbesondere Durchführungen und Planetengetriebe, bedienen und überwachen
- h)
-
System Warenträger, Gestelle und Vorrichtungen in Bezug auf die angewendeten Verfahren bedienen und warten
- i)
-
Elektroden reinigen und einrichten oder Elektroden und Targets reinigen, justieren sowie ein- und ausbauen oder Hartzink ziehen
13
19
Entfernen von Beschichtungen
(§ 3 Nr. 19)
- a)
-
Beschichtungen in Bezug auf ihre Entfernungsmöglichkeiten beurteilen
- b)
-
Verfahren für die Entfernung von Beschichtungen auswählen
3
- c)
-
metallische und nichtmetallische Schichten auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektrochemischer oder physikalischer Verfahren entfernen
2
20
Beurteilen von Oberflächen
(§ 3 Nr. 20)
- a)
-
Oberflächen optisch prüfen
- b)
-
Oberflächen, insbesondere Schichtdicke, Härte und Abrieb, messen
- c)
-
Korrosionsprüfung durchführen
4
- d)
-
Messergebnisse auswerten und dokumentieren
2
21
Verfahren der Umwelttechnik
(§ 3 Nr. 21)
- a)
-
Spültechnologien zur Wassereinsparung anwenden
- b)
-
Verfahren zur Stoffrückführung und -rückgewinnung anwenden
- c)
-
Ausschleppung von Prozesslösungen vermindern
4
- d)
-
physikalische und chemische Verfahren zur Behandlung von Abwässern unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften anwenden
- e)
-
Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwertung oder Entsorgung bereitstellen
9
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.