ODV § 19 Koordinierung der Benannten Stellen

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.

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