Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 3, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann. Sie haben in den Fällen des Satzes 1 die in § 3 Absatz 1 bis 7 aufgeführten Pflichten zu erfüllen und die aufgeführten Maßnahmen zu treffen.
ODV § 9 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
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