ÖLGKontrollStZulV § 2 Antrag auf Zulassung

Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Der Antrag auf Zulassung ist von der Kontrollstelle schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zulassung beantragt wird.

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