ÖLGKontrollStZulV § 8 Informationspflichten

Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

(1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung für den Informationsaustausch vorzulegen.

(2) Für den Fall von Unternehmen, die ganz oder teilweise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert werden, ist zu gewährleisten, dass die beteiligten Kontrollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erforderlichen Daten untereinander austauschen.

(3) Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch einen Unternehmer oder der Beauftragung einer weiteren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder Betriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich ist, ist vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kontrollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über das Unternehmen nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich übermittelt, hierzu zählen die erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Vollzugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle gegenüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen und Auflagen. Es ist vorzusehen, dass die neu beauftragte Kontrollstelle bereits verhängte Maßnahmen und Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert werden müssen.

(4) Die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem Unternehmer muss der zuständigen Landesbehörde durch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des Datums und des Grundes der Beendigung des Kontrollvertrags mitgeteilt werden.

(5) Im Musterkontrollvertrag nach § 5 Absatz 7 ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt, die Meldung nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an die zuständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle vornimmt.

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