(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, - 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs, - 3.
-
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, - 4.
-
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - 5.
-
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, - 6.
-
Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen, - 7.
-
Holz und Holzwerkstoffe, - 8.
-
Be- und Verarbeiten von Holz, - 9.
-
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen, - 10.
-
Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflächen, - 11.
-
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhänge von Orgeln und Harmonien, - 12.
-
Herstellen von Windversorgungsanlagen, - 13.
-
Bau von Windladen, - 14.
-
Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart, - 15.
-
Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung, - 16.
-
Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt, - 17.
-
Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen, - 18.
-
Intonieren von Pfeifen, - 19.
-
Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Orgelbau: - a)
-
Bau von Windladen, - b)
-
Herstellen von Spieltischteilen, - c)
-
Bau von Gehäuseteilen, - d)
-
Anfertigen und Montieren von Trakturteilen, - e)
-
Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz;
- 2.
-
in der Fachrichtung Pfeifenbau: - a)
-
Herstellen von Platten für Metallpfeifen, - b)
-
Herstellen von labialen Metallpfeifen, - c)
-
Herstellen von labialen Holzpfeifen, - d)
-
Herstellen von lingualen Pfeifen.