(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 6 Buchstaben i und k, Nummer 10 Buchstaben d bis f, Nummer 13 Buchstaben e und f, Nummer 14 und 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
-
Holzverbindungen herstellen, - 2.
-
Holz- oder Metallwelle anfertigen, - 3.
-
Gewinde schneiden, - 4.
-
Holzpfeife kröpfen, - 5.
-
Pedalobertaste anfertigen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
-
Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoff, - 2.
-
Werkzeuge, - 3.
-
Holzverbindungen, - 4.
-
Stimmen von Instrumenten, - 5.
-
Geschichte des Instrumentenbaus, - 6.
-
Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen, - 7.
-
Berechnungen zur Maschinenbedienung, - 8.
-
Berechnungen aus der Akustik, - 9.
-
normgerechte Zeichnungen von Orgelteilen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.