Liegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
OrthoptAPrV § 15 Erlaubnisurkunde
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.