(1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:
- 1.
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einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender, - 2.
-
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, - 3.
-
folgenden Fachprüfern: - a)
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mindestens einem Arzt, - b)
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mindestens einer an der Schule unterrichtenden Orthoptistin oder einem entsprechend tätigen Orthoptisten, - c)
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weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.
(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende legt auf Vorschlag der Schulleitung fest, für welche Fächer die einzelnen Fachprüfer und ihre Stellvertreter jeweils zuständig sind.
(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.