OrthoptAPrV Anlage 2 (zu § 1)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 569

Praktische Ausbildung Praktische Ausbildung in 1. Anamnese- und Befunderhebung, Dokumentation   2. Therapieplanung und -durchführung   3. Neuroophthalmologie (einschließlich Perimetrie)   4. Gesprächsführung und Beratung   5. Anwendung und Pflege orthoptischer und pleoptischer Geräte   6. Fotografie   7. Betreuung von Sehbehinderten und Kontaktlinsenträgern     Mindeststunden 2.800

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