(1) Als Ersatzleistungen an Beschädigte (§ 11 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes) können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts Zuschüsse gezahlt oder Kosten übernommen werden für
- 1.
-
Motorfahrzeuge, - 2.
-
Instandhaltung von Motorfahrzeugen, - 3.
-
Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung, - 4.
-
Änderungen an Motorfahrzeugen, - 5.
-
Abstellmöglichkeiten für ein Motorfahrzeug oder einen Rollstuhl, - 6.
-
Fahrräder, - 7.
-
Blindenführhundzwinger, - 8.
-
Tonaufzeichnungsgeräte und Tonträger, - 9.
-
Kommunikationsgeräte, - 10.
-
Maßkonfektion.
(2) Ersatzleistungen sollen vor Abschluß des Kauf-, Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt werden.
(3) Ein Zuschuß darf erst gezahlt und Kosten dürfen erst übernommen werden, wenn der Besitz nachgewiesen und die Rechnung vorgelegt worden ist.