OrthV § 3 Orthopädische Hilfsmittel

Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Orthopädische Hilfsmittel wirken korrigierend, stützend, ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert:

1.
Stützapparate,
2.
orthopädisches Schuhwerk,
3.
Schuhe für Beinamputierte,
4.
Handschuhe,
5.
Gehhilfen,
6.
Rollstühle,
7.
Hilfen zur Lagerung,
8.
schützende Hilfen.

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