Die §§ 27 bis 29 sind für Motorfahrzeuge entsprechend anzuwenden, die von Dritten geführt werden (§ 23 Abs. 5), wenn deren Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist; die Voraussetzungen für einen Zuschuß nach § 23 müssen für den Beschädigten gegeben sein.
OrthV § 30 Änderungskosten für Motorfahrzeuge, die von Dritten geführt werden
Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Referenzen
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