OrthV § 40 Leistungen nach anderen Gesetzen

Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Bei der Bewilligung von Leistungen nach dieser Verordnung sind Leistungen, die nach anderen Gesetzen für den gleichen Zweck erbracht worden sind, wie Leistungen nach dieser Verordnung zu behandeln.

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