Bei der Bewilligung von Leistungen nach dieser Verordnung sind Leistungen, die nach anderen Gesetzen für den gleichen Zweck erbracht worden sind, wie Leistungen nach dieser Verordnung zu behandeln.
OrthV § 40 Leistungen nach anderen Gesetzen
Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Referenzen
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