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OWiG 1968 § 117 Unzulässiger Lärm

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 CS 24.1462
29. November 2024
8 CS 24.1462 29. November 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 1718/22
3. August 2023
1 S 1718/22 3. August 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 495/21 OVG
10. Januar 2022
1 M 495/21 OVG 10. Januar 2022