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OWiG 1968 § 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn

1.
er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.

(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 K 23.1389
16. Juni 2025
AN 4 K 23.1389 16. Juni 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 201 ObOWi 279/25
7. Mai 2025
201 ObOWi 279/25 7. Mai 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 507/22
29. Mai 2024
3 StR 507/22 29. Mai 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 E 23.697
12. Mai 2023
AN 4 E 23.697 12. Mai 2023
Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht München - 35 U 7434/22 e
11. Mai 2023
35 U 7434/22 e 11. Mai 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 8/23
24. März 2023
3 ORbs 8/23 24. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (6. Kammer) - 6 K 2735/20
26. Oktober 2022
6 K 2735/20 26. Oktober 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 170/21
10. Mai 2022
2 ARs 170/21 10. Mai 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 278/21
27. April 2022
5 StR 278/21 27. April 2022
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 2 SsBs 66/21
3. Februar 2022
1 OWi 2 SsBs 66/21 3. Februar 2022