Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
OWiG 1968 § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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