OWiG 1968 § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

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